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Wenn kein Eigentümer- oder Nutzerwechsel stattfindet und sich auch sonst keine Gründe ergeben, die zur Ausstellung eines Ausweises verpflichten, besteht keine Pflicht, einen Energieausweis ausstellen zu lassen.


 

Einen kompletten Musterausweis finden Sie hier als PDF-Datei.

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Quelle: dena/BMVBS

Für einen Energieausweis gibt es zwei verschiedene Varianten:
Als Energiebedarfsweis bezeichnet man den,
der den berechneten Energiebedarf eines Gebäudes wiedergibt.
Für den Verbrauchenergieausweis benötig man den verbrauchten Energiebedarf von zusammenhängenden drei Jahre.
Der Verbrauchsausweis zeigt den reinen Energieverbrauch auf das individuelle Verhalten des Nutzers in dem angegebenen Zeitraum.

 

Der Bedarfsausweis gibt Auskunft über die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes und der installierten Heiztechnik.Daher ist der Bedarfsausweis Aussage stärker.
Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Art und der Größe, dem Baujahr und der Qualität des Gebäudes.
Es gelten folgende Regeln für Wohngebäude:
1. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht unbefristet Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten  Ausweis.
2. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt unabhängig vom Baujahr ebenfalls Wahlfreiheit.
3. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 auf weisen können oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf den Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

Seit dem 01. Oktober 2008 sind diese Regelungen verbindlich.
     

 

 
     
 
 
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